§ 47 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Fünfter Abschnitt Kosten

§ 47 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 47

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat oder der sonstigen Schlichtungsperson veranlasst hat. 2Dies ist auch der Fall, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt. (2) Kostenschuldner ist ferner 1. derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat, 2. derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, 3. hinsichtlich der Dokumentenpauschale derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat. (3) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.