§ 48 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Fünfter Abschnitt Kosten

§ 48 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 48

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig. (2) Die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson soll ihre Tätigkeit grundsätzlich von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. (3) weggefallen (4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner eingereicht hat, kann die Schiedsstelle oder sonstige Schlichtungsperson zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind. (5) Die Verjährung der Kostenforderung richtet sich nach § 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.