§ 49 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Fünfter Abschnitt Kosten

§ 49 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 49

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson oder der sonstigen Schlichtungsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert. (2) Zahlt der Kostenschuldner die Kostenrechnung einer Schieds- oder Schlichtungsperson nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder auf Antrag der Schieds- oder Schlichtungsperson nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt.