§ 5 JustGNRW
Stand: 22.03.2018
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I, GV. NRW. S. 172
Teil 1: Organisation der Rechtspflege
Kapitel 1: Aufbau der Justizverwaltung

§ 5 JustGNRW Vertretung der Behördenleitung

§ 5 Vertretung der Behördenleitung

JustGNRW ( Justizgesetz Nordrhein-Westfalen )

(1) Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt durch die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidentinnen oder den bzw. die Vizepräsidenten. (2) 1Ist keine Richterin oder kein Richter in eine für die ständige Vertretung bestimmte Planstelle eingewiesen, so kann eine Richterin oder ein Richter zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Direktorin oder des Direktors bestellt werden. 2Es können auch mehrere Personen zur ständigen Vertretung bestellt werden. 3Die Bestellung erfolgt durch das Justizministerium. (3) Das Justizministerium bestellt die ständige Vertretung der Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte. (4) 1Ist eine ständige Vertretung der Behördenleitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft nicht ernannt, bestellt oder ist diese verhindert, so nimmt die oder der dem Range nach höhere, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des richterlichen (in Gerichten) bzw. staatsanwaltlichen Dienstes (in Staatsanwaltschaften) die Vertretung wahr. 2Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.