§ 5 LSchliG
Stand: 16.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesschlichtungsgesetzes, GVOBl. Schl.-H. S. 831
Zweiter Teil

§ 5 LSchliG Schiedsämter

§ 5 Schiedsämter

LSchliG ( Landesschlichtungsgesetz )

Für das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt nach § 3 Nr. 2 gelten die §§ 14 bis 34 und 41 bis 49 der Schiedsordnung entsprechend.