§ 5 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

§ 5 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 5

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichtes (Leitung des Amtsgerichtes), in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. (2) Die Leitung des Amtsgerichtes prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 beachtet worden sind. (3) Die Bestätigung der Schiedsperson ist der gewählten Person und der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder dem gemeinsamen Verwaltungsamt schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen und der gewählten Person sowie der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder dem gemeinsamen Verwaltungsamt schriftlich mitzuteilen.