§ 50 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Fünfter Abschnitt Kosten

§ 50 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 50

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 50 Euro. (2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 75 Euro erhöht werden. (3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.