§ 51 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Fünfter Abschnitt Kosten

§ 51 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 51

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schiedsstelle erhebt 1. eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Anlage 1 Nr. 31000 des Gerichts- und Notarkostengesetzes; 2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe. (2) 1Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. 2Vor Hinzuziehung eines Dolmetschers hat die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson grundsätzlich einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einzufordern. 3Wer die Kosten der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu tragen hat, bestimmt sich nach § 47 dieses Gesetzes. 4Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 5Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4 a des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes sind auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.