§ 57 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 57

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.