§ 6 LSchliG
Stand: 16.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesschlichtungsgesetzes, GVOBl. Schl.-H. S. 831
Zweiter Teil

§ 6 LSchliG Anwaltliche Gütestellen

§ 6 Anwaltliche Gütestellen

LSchliG ( Landesschlichtungsgesetz )

(1) Gütestelle nach § 3 Nr. 3 ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die oder der auf Antrag durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen ist. (2) 1Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die oder der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen. 2Die Rechtsanwaltskammer kann die Zulassung wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten nach § 8 dieses Gesetzes widerrufen. (3) 1Die Aufsicht über die anwaltlichen Gütestellen führt die Rechtsanwaltskammer. 2Sie erlässt die hierzu erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 3Sie kann von den Gütestellen jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten verlangen.