§ 6 NSchlG
Stand: 16.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz, Nds. GVBl. S. 436

§ 6 NSchlG Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers

§ 6 Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers

NSchlG ( Niedersächsisches Schlichtungsgesetz )

1Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so zieht die Schiedsperson, wenn sie die zur Führung der Verhandlung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht selbst besitzt, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzu. 2Die Schiedsperson soll vorrangig solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzuziehen, die eine Vergütung nicht beanspruchen.