§ 6 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

§ 6 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 6

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. (2) 1Die Amtszeit der Schiedsperson beginnt mit der Berufung in das Amt. 2Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.