(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann eine gewählte Person ablehnen, die 1. das 62. Lebensjahr vollendet hat, 2. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben, 3. aus beruflichen Gründen häufig oder länger von ihrer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 abwesend ist, 4. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes. (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Leitung des Amtsgerichtes.
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