§ 8 NSchlG
Stand: 16.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz, Nds. GVBl. S. 436

§ 8 NSchlG Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung

§ 8 Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung

NSchlG ( Niedersächsisches Schlichtungsgesetz )

Die Schiedsperson hat 1. die Gebühren zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen und 2. von der Erhebung von Auslagen einschließlich der Auslagen für die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen erforderlich ist.