(1) 1Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Wahl nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder nachträglich Umstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 bekannt werden, die ihrer Wahl entgegengestanden hätten. 2Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson 1. ihre Pflichten gröblich verletzt hat, 2. sich als unwürdig erwiesen hat, 3. ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. (2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Leitung des Amtsgerichtes nach Anhörung der Schiedsperson und der zuständigen Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder des zuständigen gemeinsamen Verwaltungsamtes die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes.
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