§ 9 LSchliG
Stand: 16.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesschlichtungsgesetzes, GVOBl. Schl.-H. S. 831
Zweiter Teil

§ 9 LSchliG Kosten des Verfahrens vor den anwaltlichen Gütestellen

§ 9 Kosten des Verfahrens vor den anwaltlichen Gütestellen

LSchliG ( Landesschlichtungsgesetz )

(1) Die Gebühr für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der anwaltlichen Gütestelle beträgt 65 Euro; kommt ein Vergleich zustande, beträgt sie 130 Euro. (2) 1Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen steht der anwaltlichen Gütestelle eine Pauschale von 15 Euro zu. 2§ 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, 3 bis 5 der Schiedsordnung gilt entsprechend. (3) Die anwaltliche Gütestelle hat ferner Anspruch auf Ersatz der auf die Gebühren und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht unerhoben bleibt. (4) 1Eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) erfüllt, ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit. 2In diesem Fall erstattet die Landeskasse der Gütestelle die Vergütung. 3§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3, §§ 5 und 6 des Beratungshilfegesetzes finden entsprechende Anwendung. (5)