§ 9 NSchlG
Stand: 16.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz, Nds. GVBl. S. 436

§ 9 NSchlG Vorschuss

§ 9 Vorschuss

NSchlG ( Niedersächsisches Schlichtungsgesetz )

1Zahlt die Antragstellerin oder der Antragsteller den nach § 45 Abs. 2 NSchÄG verlangten Vorschuss nicht oder nicht vollständig innerhalb der für die Zahlung bestimmten Frist, so ruht das Verfahren. 2Durch Zahlung des verlangten Vorschusses ist das Verfahren wieder aufgenommen.