§ 9 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

§ 9 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 9

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von der Leitung des Amtsgerichtes, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. 2Sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. 3Sie kann Weisungen erteilen. 4Sie bearbeitet Beschwerden über die Schiedsperson. (2) aufgehoben