Autoren: Pflüger/Sitter |
Die Vergütung des Rechtsanwalts für Tätigkeiten im Insolvenzverfahren ist in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG (Nr. 3313-3323 VV RVG) geregelt. Für folgende insolvenzrechtliche Verfahren bzw. Maßnahmen sind dort gesonderte Gebühren für den Rechtsanwalt vorgesehen:
Insolvenzeröffnungsverfahren (Nr. 3313, 3314 VV RVG), |
Tätigkeit im Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (Nr. 3315, 3316 VV RVG), |
Insolvenzverfahren (Nr. 3317 VV RVG), |
Verfahren über einen Insolvenzplan (Nr. 3318, 3319 VV RVG), |
Anmeldung einer Insolvenzforderung (Nr. 3320 VV RVG), |
Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (Nr. 3321 VV RVG). |
Nach Vorbem. 3.3.5 Abs. 1 VV RVG gelten die Gebührenvorschriften des Teils 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 VV RVG auch für Verteilungsverfahren nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO), soweit dies ausdrücklich angeordnet ist (Nr. 3313, 3317, 3320 und 3323 VV RVG) und Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), soweit dies ausdrücklich angeordnet ist (Nr. 3317 VV RVG).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|