10/3.1 Gebührenanfall und Gebührenhöhe

Autor: Sitter

10/3.1.1 Allgemeines

Sachlicher Anwendungsbereich

Mit seiner Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren verdient der Rechtsanwalt die Gebühren der Nr. 3313, 3314 VV RVG (siehe Teil 10/2). Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist abgeschlossen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, also ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und dieser von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Mitteilung an den Empfänger in den Ausgang gegeben wird.1)

Wird der Rechtsanwalt für seinen Mandanten auch im eröffneten Insolvenzverfahren tätig, erhält er zusätzlich eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3317 VV RVG.2)

Hinweis

Wird der Anwalt erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig, verdient er nur die Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG.

Persönlicher Anwendungsbereich