10/3.2 Abgeltungsbereich

Autor: Sitter

10/3.2.1 Reichweite der Gebühr Nr. 3317 VV RVG

10/3.2.1.1 Abgeltungsbereich der Gebühr

Die Vorschrift Nr. 3317 VV RVG erfasst die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an bis zur Beendigung, soweit nicht im Gesetz besondere Gebühren (z.B. nach Nr. 3318, 3319 und 3321 VV RVG) vorgesehen sind.24)

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts muss innerhalb des Insolvenzverfahrens geleistet werden. Die Gebühr erfasst sämtliche Tätigkeiten, die der Anwalt innerhalb dieses Verfahrens erbringt, wie z.B. den schriftlichen wie mündlichen Verkehr mit dem Mandanten, die Fertigung und Einreichung von Schriftsätzen sowie die mit dem Verfahren zusammenhängenden Vorbereitungs- und auch Abwicklungsmaßnahmen. Vertritt der Anwalt den Schuldner oder einen Insolvenzgläubiger im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 98 InsO, unterfällt seine diesbezügliche Tätigkeit ebenfalls der Gebühr Nr. 3317 VV RVG.25)

Hinweis

Zum Insolvenzverfahren gehört auch das Verfahren über den . Für dieses Verfahren ist allerdings keine besondere Gebühr vorgesehen. Die Entgegennahme des Eröffnungsbeschlusses durch den Rechtsanwalt wird hingegen noch durch die Gebühr nach Nr. 3313 VV bzw. Nr. 3314 VV abgegolten.