10/3.3 Gegenstandswert

Autor: Sitter

Den Gegenstandswert im Insolvenzverfahren regelt § 28 RVG. Im Hinblick auf den Gegenstandswert ist danach zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt für den Schuldner oder den Gläubiger tätig wird.

10/3.3.1 Vertretung des Schuldners

Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner, ist gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 58 Abs. 1 GKG der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens bzw. der Angelegenheit der Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG zugrunde zu legen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Anwalt zu diesem Zeitpunkt noch mandatiert ist. Andernfalls ist der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandats maßgeblich.38)

Hinweis

Nach der Legaldefinition des § 35 InsO gehört zur Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, welches dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Zum sogenannten Neuerwerb gehören: Gegenstände, Früchte, Nutzungen sowie Zinsen, nicht jedoch der Aussonderung unterliegende Gegenstände (§ 47 InsO). Massekosten und -schulden werden nicht in Abzug gebracht.39)