Autor: Sitter |
Die Gebühr Nr. 3317 VV RVG wird gem. § 8 Abs. 1 RVG i.d.R. mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens fällig. Erst dann ist die Angelegenheit beendet, sofern sich der Auftrag nicht vorzeitig erledigt (z.B. infolge Kündigung des Anwaltsvertrags). Dann ist nämlich auch erst eine exakte Ermittlung der Gegenstandswerte nach § 28 Abs. 1 und 2 RVG möglich.
Vorher bleibt dem Rechtsanwalt nur die Möglichkeit, seinen diesbezüglichen Gebührenanspruch durch Erhebung eines Kostenvorschusses nach § 9 RVG zu sichern.
PraxistippDavon sollte der Anwalt unbedingt Gebrauch machen, um auf diesem Weg seine diesbezüglichen Gebührenansprüche sicherzustellen.48) Will er hierbei keine Gebühren verschenken, sollte er nötigenfalls für die Annäherung an den zugrunde zu legenden Gegenstandswert Einsicht in das durch den Gutachter dem Insolvenzgericht vorgelegte Gutachten bzw. im Falle der Eröffnung den Verwalterbericht zur Gläubigerversammlung zu nehmen haben. Hierbei sind die vom Gutachter bzw. Verwalter angesetzten Werte nicht unkritisch zu übernehmen. |
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