10/3.6 Tätigkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens

Autor: Sitter

Wird ein Rechtsanwalt für den Schuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens tätig, hat er neben dem Anspruch auf die Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG Anspruch auf weitere Gebühren.

Mit der Gebühr gem. Nr. 3317 VV RVG wird ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts innerhalb des Insolvenzverfahrens abgegolten. Dagegen wird eine andere, nach außen gerichtete Tätigkeit, mag sie auch im Hinblick auf das Insolvenzverfahren und in dessen Interesse geleistet werden, durch die Gebühr gem. Nr. 3317 VV RVG nicht abgegolten.

Beispiel 1

Der Schuldner beauftragt den Rechtsanwalt, der ihn im Insolvenzverfahren berät und vertritt, den Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter zu führen hat, zu verfolgen, mit ihm, dem Schuldner, zu besprechen und sodann den Insolvenzverwalter bzw. dessen Prozessbevollmächtigten mit zusätzlichen Informationen zu versehen. Insoweit können z.B. gesonderte Gebührenansprüche nach Nr. 2300 VV RVG anfallen.

Beispiel 2

Denkbar ist auch, dass es der Rechtsanwalt auftragsgemäß übernimmt, die erforderlichen Antragsunterlagen für einen Insolvenzplan (§§ 218 Abs. 1, 229 und 230 ) selbst zu beschaffen, sie herzustellen und hierzu Ermittlungen anzustellen. Hierfür kann er zusätzlich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV aus einem nach § Abs. zu bestimmenden Geschäftswert fordern (vgl. auch Teil 10/3.5). Hier handelt es sich um eine zusätzliche Aufgabe, die einen selbständigen Gegenstand hat.