Autor: Sitter |
Wird ein Rechtsanwalt für den Schuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens tätig, hat er neben dem Anspruch auf die Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG Anspruch auf weitere Gebühren.
Mit der Gebühr gem. Nr. 3317 VV RVG wird ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts innerhalb des Insolvenzverfahrens abgegolten. Dagegen wird eine andere, nach außen gerichtete Tätigkeit, mag sie auch im Hinblick auf das Insolvenzverfahren und in dessen Interesse geleistet werden, durch die Gebühr gem. Nr. 3317 VV RVG nicht abgegolten.
Beispiel 1Der Schuldner beauftragt den Rechtsanwalt, der ihn im Insolvenzverfahren berät und vertritt, den Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter zu führen hat, zu verfolgen, mit ihm, dem Schuldner, zu besprechen und sodann den Insolvenzverwalter bzw. dessen Prozessbevollmächtigten mit zusätzlichen Informationen zu versehen. Insoweit können z.B. gesonderte Gebührenansprüche nach Nr. 2300 VV RVG anfallen. |
Beispiel 2Denkbar ist auch, dass es der Rechtsanwalt auftragsgemäß übernimmt, die erforderlichen Antragsunterlagen für einen Insolvenzplan (§§ |
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