Autor: Sitter |
Hat der Rechtsanwalt den Auftrag zur Vertretung des Gläubigers im eröffneten Insolvenzverfahren und meldet er in diesem auftragsgemäß dessen Forderung beim Insolvenzverwalter an (§
HinweisDies gilt auch, wenn der Anwalt zunächst nur allein mit der Anmeldung einer Insolvenzforderung beauftragt worden ist und er in der Folge sodann auftragsgemäß zusätzlich im Insolvenzverfahren tätig wird. |
Beschränkt sich der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag lediglich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung bzw. den Entwurf einer solchen Anmeldung, ohne dass ein weitergehender Vertretungsauftrag ergeht, greift die Gebührenvorschrift der Nr. 3320 VV RVG. Diese gilt nur für den Anwalt, der den Gläubiger vertritt.
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