10/3.7 Anwaltsgebühren bei Anmeldung einer Insolvenzforderung

Autor: Sitter

10/3.7.1 Anwendungsbereich

10/3.7.1.1 Gesamtauftrag zur Vertretung im Insolvenzverfahren

Hat der Rechtsanwalt den Auftrag zur Vertretung des Gläubigers im eröffneten Insolvenzverfahren und meldet er in diesem auftragsgemäß dessen Forderung beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO), wird seine Tätigkeit durch die Gebühr gem. Nr. 3317 VV RVG abgegolten. Hierbei ist es ohne Belang, wenn sich an die Anmeldung der Insolvenzforderung keine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts anschließt. Wesentlich ist in diesem Fall, dass der Anwalt insgesamt mit der Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragt worden ist.

Hinweis

Dies gilt auch, wenn der Anwalt zunächst nur allein mit der Anmeldung einer Insolvenzforderung beauftragt worden ist und er in der Folge sodann auftragsgemäß zusätzlich im Insolvenzverfahren tätig wird.

10/3.7.1.2 Einzelauftrag zur Anmeldung einer Insolvenzforderung

Beschränkter Auftrag

Beschränkt sich der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag lediglich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung bzw. den Entwurf einer solchen Anmeldung, ohne dass ein weitergehender Vertretungsauftrag ergeht, greift die Gebührenvorschrift der Nr. 3320 VV RVG. Diese gilt nur für den Anwalt, der den Gläubiger vertritt.