10/4.1 Gebührentatbestände

Autoren: Hergenröder/Pflüger

10/4.1.1 Allgemeines

Insolvenzplan

Nach § 217 Abs. 1 Satz 1 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Der Insolvenzplan kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Schuldner an das Insolvenzgericht vorgelegt werden (§ 218 Abs. 1 InsO). Er bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger (§§ 244 ff. InsO) und des Schuldners (§ 247 Abs. 1 InsO) sowie der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 InsO).

Gebührentatbestände

Den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über einen Insolvenzplan (§§ 217-269 InsO) regeln die Nr. 3318 und 3319 VV RVG. Zwar ist die diesbezügliche Anwaltstätigkeit auch eine solche im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Im Hinblick auf den erhöhten Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan verdient der Anwalt hierfür eine gesonderte Gebühr. Die Gebühren der Nr. 3318 und 3319 VV RVG entstehen neben den Gebühren für das Eröffnungs- und das Insolvenzverfahren gesondert.

10/4.1.2 Verfahrensgebühr nach Nr. 3318 VV RVG