Autoren: Hergenröder/Pflüger |
Überwachung der Planerfüllung
Die Nr. 3318 und 3319 VV RVG erfassen zunächst die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über den Insolvenzplan bis zur Klärung der Frage, ob ein Rechtsmittel gegen den Beschluss gem. § 253 InsO, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, eingelegt werden soll. Auch die weitere Tätigkeit nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans in Bezug auf die Überwachung der Planerfüllung bis zur Aufhebung der Planüberwachung (§§ 254-269 InsO) gehört dazu.2) Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Nr. 3313-3323 VV RVG Rdnr. 53. |
Damit gilt die Gebühr nach Nr. 3318 VV RVG auch Tätigkeiten ab, die zeitlich nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 InsO) liegen.3) Enders, JurBüro 1999, 113 ff.; Bräuer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 9. Aufl. 2021, Nr. 3318 VV RVG Rdnr. 5. |
Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass diese Tätigkeit noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Insolvenzplan stehen und aus diesem Grund als mit der Gebühr abgegolten angesehen werden muss.
Die Gebühr Nr. 3318 VV RVG ist eine Pauschgebühr, die sämtliche Anwaltstätigkeiten während dieses Verfahrensabschnitts abdeckt.
Einzeltätigkeiten
Der Rechtsanwalt verdient die Gebühr nach Nr. 3318 VV RVG auch für Einzeltätigkeiten.