10/4.3 Gebührenhöhe

Autoren: Hergenröder/Pflüger

Für die Tätigkeit im Verfahren über einen Insolvenzplan erhält der Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3318 VV RVG.

Diese Gebühr verdient der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Gläubigers, des Insolvenzverwalters oder eines weiteren Beteiligten, aber auch für die Vertretung des Schuldners, der den Plan nicht vorgelegt hat. Diese Gebühr tritt zu den ggf. verdienten Gebühren nach Nr. 3313-3317 VV RVG hinzu.

Soweit der Rechtsanwalt für den Schuldner, der den Plan vorgelegt hat, in diesem Verfahrensabschnitt tätig wird, beträgt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3318 VV RVG 3,0 (Nr. 3319 VV RVG). Die Gebührenerhöhung ist nach Ansicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil der Rechtsanwalt bei der Vorlage und Durchsetzung des Plans regelmäßig einen erhöhten Arbeitsaufwand hat.

Für die Vertretung des Insolvenzverwalters, der den Insolvenzplan vorgelegt hat (§ 218 Abs. 1 und 2 InsO), gilt die Gebührenvorschrift Nr. 3319 VV RVG nicht. Hier bleibt es für den Rechtsanwalt des vorlegenden Insolvenzverwalters - ebenso wie für den Rechtsanwalt des Gläubigers, der kein Planinitiativrecht hat - bei der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3318 VV RVG.

Ein Ermäßigungstatbestand für die Verfahrensgebühr Nr. 3318 VV RVG ist nicht vorgesehen, so dass die Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Mandats bzw. Erledigung der Angelegenheit nicht mehr reduziert wird.