10/4.4 Gebührenanfall

Autoren: Hergenröder/Pflüger

10/4.4.1 Gebühren der Nr. 3318, 3319 VV RVG

Entstehen der Gebühr

Die Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt in Ausführung des Auftrags in irgendeiner Weise in diesem Verfahrensabschnitt tätig wird. Dies wird im Regelfall die Entgegennahme der Informationen zum Insolvenzplan durch den Mandanten sein. Die Gebühr der Nr. 3318 VV RVG kann bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, da nach § 218 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vorlage des Insolvenzplans mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden kann.

Vertretung des Schuldners

Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner, welcher den Plan vorlegt, verdient er die Gebühr nach den Nr. 3318, 3319 VV RVG, sobald er in Ausführung des Auftrags tätig geworden ist. Nr. 3319 VV RVG sieht keine eigene Gebühr, sondern nur einen Erhöhungstatbestand zur Gebühr nach Nr. 3318 VV RVG vor. Damit kann eine Gebühr nach Nr. 3319 VV RVG immer nur dann entstehen, wenn sowohl die Voraussetzungen nach Nr. 3318 VV RVG als auch nach Nr. 3319 VV RVG gegeben sind.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Schuldner den Insolvenzplan bereits mit dem Eröffnungsantrag (§ 218 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder erst später (bis zum Schlusstermin, § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO) vorlegt.

Ausarbeitung des Insolvenzplans