10/4.5 Gegenstandswert

Autoren: Hergenröder/Pflüger

10/4.5.1 Schätzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen

Schätzung nach billigem Ermessen

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren richtet sich nach § 28 RVG. Da die Gebühren Nr. 3318, 3319 VV RVG nicht explizit in § 28 Abs. 1, 2 RVG genannt sind und in dieser Vorschrift auch keine anderweitige Regelung getroffen wurde, ist der Gegenstandswert nach § 28 Abs. 3 RVG zu bestimmen.

Der Gegenstandswert ist daher unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen - nicht rechtlichen - Interesses des Vertretenen im Insolvenzplanverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Damit wird der "Flexibilität des Insolvenzverfahrens Rechnung getragen, mit welchem verschiedene Ziele verfolgt werden können: Sanierungsplan, Liquidationsplan, Schuldenbereinigungsplan usw."6)

Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz RVG mit 5.000 €, nach Lage des Falls höher oder niedriger, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen.

Hinweis

Auch hier ist das wirtschaftliche Interesse unterschiedlich, je nachdem, wen der Rechtsanwalt vertritt. Zudem ist zu berücksichtigen, ob eine Liquidation oder eine Sanierung des Unternehmens des Schuldners stattfindet.

6)

So die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/3803, S. 74.