Autoren: Hergenröder/Pflüger |
Der Gegenstandswert für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren richtet sich nach § 28 RVG. Da die Gebühren Nr. 3318, 3319 VV RVG nicht explizit in § 28 Abs. 1, 2 RVG genannt sind und in dieser Vorschrift auch keine anderweitige Regelung getroffen wurde, ist der Gegenstandswert nach § 28 Abs. 3 RVG zu bestimmen.
Der Gegenstandswert ist daher unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen - nicht rechtlichen - Interesses des Vertretenen im Insolvenzplanverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Damit wird der "Flexibilität des Insolvenzverfahrens Rechnung getragen, mit welchem verschiedene Ziele verfolgt werden können: Sanierungsplan, Liquidationsplan, Schuldenbereinigungsplan usw."6) Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz RVG mit 5.000 €, nach Lage des Falls höher oder niedriger, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen.
HinweisAuch hier ist das wirtschaftliche Interesse unterschiedlich, je nachdem, wen der Rechtsanwalt vertritt. Zudem ist zu berücksichtigen, ob eine Liquidation oder eine Sanierung des Unternehmens des Schuldners stattfindet. |
6) | So die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/3803, S. 74. |
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