Autoren: Hergenröder/Pflüger |
Die Gebühr Nr. 3318 VV RVG, ggf. i.V.m. Nr. 3319 VV RVG, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über einen Insolvenzplan wird i.d.R. mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. der Auftragserledigung fällig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Sofern sich an die Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Überwachung der Planerfüllung (§
Eine Ausnahme ist zu machen, sofern ein weiterer Fälligkeitstatbestand des § 8 Abs. 1 RVG (z.B. vorzeitige Beendigung oder Erledigung des Auftrags, Ruhen des Verfahrens länger als drei Monate) vorzeitig greift.
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