10/4.6 Fälligkeit

Autoren: Hergenröder/Pflüger

Die Gebühr Nr. 3318 VV RVG, ggf. i.V.m. Nr. 3319 VV RVG, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über einen Insolvenzplan wird i.d.R. mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. der Auftragserledigung fällig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Sofern sich an die Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Überwachung der Planerfüllung (§ 260 InsO) anschließt und der Rechtsanwalt für den Schuldner oder einen Gläubiger auch insoweit tätig ist, wird die Gebühr erst nach Aufhebung der Planüberwachung durch das Insolvenzgericht (§ 268 InsO) fällig.

Eine Ausnahme ist zu machen, sofern ein weiterer Fälligkeitstatbestand des § 8 Abs. 1 RVG (z.B. vorzeitige Beendigung oder Erledigung des Auftrags, Ruhen des Verfahrens länger als drei Monate) vorzeitig greift.

Hinweis

Der Rechtsanwalt sollte zur Sicherung seines Gebührenanspruchs nach § 9 RVG einen Vorschuss von seinem Auftraggeber verlangen.