10/4.7 Anrechnung

Autoren: Hergenröder/Pflüger

Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3318 VV RVG auf bereits entstandene bzw. noch entstehende Gebühren im Insolvenzverfahren ist nicht vorgesehen. Sie kann mithin - sofern die gebührenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - neben den Gebühren nach den Nr. 3313 bzw. 3314 VV RVG sowie den Nr. 3317 und 3321 VV RVG entstehen.

Auch die Gebühr nach Nr. 3319 VV RVG wird nicht auf weitere Gebühren des Insolvenzverfahrens angerechnet. Mithin kann auch die Gebühr neben den Gebühren der Nr. 3313, 3317, 3321 VV RVG entstehen.