10/4.8 Tätigkeiten außerhalb des Verfahrens über einen Insolvenzplan

Autoren: Hergenröder/Pflüger

Soweit es der Rechtsanwalt auftragsgemäß für den Schuldner übernimmt, die für einen Insolvenzplan erforderlichen Antragsunterlagen (§§ 218 Abs. 1, 229, 230 InsO) selbst zu beschaffen und/oder sie herzustellen und stellt der Rechtsanwalt hierzu Ermittlungen an, so wird diese Tätigkeit durch die Gebühr nach Nr. 3318, 3319 VV RVG nicht abgegolten. Diese Besorgung ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsanwalts.

Besondere Angelegenheit

Übernimmt der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch diese Tätigkeit, handelt es sich gebührenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, die Gebührenansprüche nach Nr. 2300 VV RVG aus einem nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG zu bemessenden Gegenstandswert auslöst.

Regelmäßig dürfte dabei ein Bruchteil (10-30 %) des Gegenstandswerts der Gebühr nach Nr. 3318, 3319 VV RVG angemessen sein.