Autoren: Hergenröder/Pflüger |
Soweit es der Rechtsanwalt auftragsgemäß für den Schuldner übernimmt, die für einen Insolvenzplan erforderlichen Antragsunterlagen (§§
Übernimmt der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch diese Tätigkeit, handelt es sich gebührenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, die Gebührenansprüche nach Nr. 2300 VV RVG aus einem nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG zu bemessenden Gegenstandswert auslöst.
Regelmäßig dürfte dabei ein Bruchteil (10-30 %) des Gegenstandswerts der Gebühr nach Nr. 3318, 3319 VV RVG angemessen sein.
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