10/5.2 Gebührenanfall und Gebührenhöhe

Autoren: Hergenröder/Pflüger

10/5.2.1 Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 3321 VV RVG

Entstehen der Gebühr

In dem Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung verdient der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3321 VV RVG. Hierbei ist es unerheblich, ob dieser den antragsberechtigten Gläubiger oder einen anderen am Verfahren der Restschuldbefreiung Beteiligten vertritt, wie etwa den Schuldner oder den Treuhänder.

Nach Nr. 3321 Anm. Abs. 2 VV RVG entsteht die Gebühr auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens - etwa im Schlusstermin - gestellt wird. Der Rechtsanwalt verdient die Gebühr auch dann gesondert, wenn der Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingeht.1)

1)

Enders, JurBüro 1999, 170.

10/5.2.2 Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr nach Nr. 3321 VV RVG beträgt 0,5. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe.

Bei vorzeitiger Erledigung der Angelegenheit tritt keine Ermäßigung der Gebühr ein.

10/5.2.3 Weitere Gebühren