10/5.3 Abgeltungsbereich

Autoren: Hergenröder/Pflüger

10/5.3.1 Allgemeines

Verfahrensgebühr ist Pauschgebühr

Die Gebühr Nr. 3321 VV RVG entsteht mit dem ersten Tätigwerden des Rechtsanwalts im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung.

Verfahrensbeginn

Hierbei ist zu unterscheiden: Wird der Rechtsanwalt für den Schuldner tätig, beginnt das Restschuldbefreiungsverfahren mit einer Stellungnahme bzw. Anhörung durch das Gericht. Bei einer Vertretung des Gläubigers beginnt das Verfahren mit dem Stellen eines entsprechenden Antrags.

Die Gebühr Nr. 3321 VV RVG ist eine Pauschgebühr, bei welcher es weder auf den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit im Einzelfall noch auf die Person des Auftraggebers ankommt. Der Rechtsanwalt kann mithin den Schuldner, einen Gläubiger oder einen sonstigen Verfahrensbeteiligten (z.B. den Treuhänder) vertreten.

Die Gebühr erfasst die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf Restschuldbefreiung. Hierzu gehört u.a. auch die Prüfung, ob gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ein Rechtsmittel eingelegt werden soll.2)

Hinweis

Vertritt der Rechtsanwalt einen Insolvenzgläubiger oder den Treuhänder, beginnt das Verfahren mit dem Stellen des entsprechenden Antrags. Wird er vom Schuldner mandatiert, beginnt das Verfahren mit entsprechender Stellungnahme und Anhörung durch das Gericht.

2)