10/5.4 Gegenstandswert

Autoren: Hergenröder/Pflüger

Der Gegenstandswert der Gebühr nach Nr. 3321 VV RVG bestimmt sich nach § 28 Abs. 3 RVG. Da hiernach auf das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers abgestellt wird, ist danach zu unterscheiden, wen der Rechtsanwalt vertritt.

10/5.4.1 Gegenstandswert bei Vertretung des Schuldners

Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung, so liegt dessen Interesse i.d.R. in der Befreiung von sämtlichen zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch bestehen (vgl. § 286 InsO). Deshalb dürfte es richtig sein, als Gegenstandswert den Wert sämtlicher nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch bestehender Verbindlichkeiten anzusetzen, von denen er Befreiung begehrt.4)

Demgegenüber geht das LG Bochum5) im Ausgangspunkt von der Summe der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen aus, setzt aber den hälftigen Betrag davon an, wenn der Schuldner zumindest teilweise in der Lage ist, eine wenn auch nur geringfügige Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu gewährleisten.