Autoren: Hergenröder/Pflüger |
Der Gegenstandswert der Gebühr nach Nr. 3321 VV RVG bestimmt sich nach § 28 Abs. 3 RVG. Da hiernach auf das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers abgestellt wird, ist danach zu unterscheiden, wen der Rechtsanwalt vertritt.
Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung, so liegt dessen Interesse i.d.R. in der Befreiung von sämtlichen zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch bestehen (vgl. §
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