10/5.5 Fälligkeit

Autoren: Hergenröder/Pflüger

Die Gebühr gem. Nr. 3321 VV RVG wird mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 298, 303 InsO) bzw. mit der sonstigen Verfahrensbeendigung (z.B. infolge Antragsrücknahme) fällig i.S.d. § 8 Abs. 1 RVG.

Hinweis

Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, nach § 9 RVG einen Kostenvorschuss in Rechnung zu stellen. Von dieser Möglichkeit sollte er auch Gebrauch machen.