10/5.6 Mehrere Anträge

Autoren: Hergenröder/Pflüger

10/5.6.1 Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge

Mehrere Anträge

Wenn mehrere Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung gestellt werden, stellt sich die Frage, ob und inwieweit hier für jeden Antrag besondere Gebühren erhoben werden können.

Beispiel

Mehrere Insolvenzgläubiger oder der Treuhänder stellen einen Antrag auf Versagung bzw. Widerruf der Restschuldbefreiung. Die Anträge sind gleichzeitig anhängig. Können jeweils besondere Gebühren erhoben werden?

Diese Frage beantwortet Anm. Abs. 1 zu Nr. 3321 VV RVG. Danach ist das Verfahren über mehrere Anträge dann eine Angelegenheit, wenn sie gleichzeitig anhängig sind. "Gleichzeitig anhängig" bedeutet, dass mehrere Anträge zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts anhängig sein müssen. Die Regelung gilt selbst dann, wenn der Rechtsanwalt zu den einzelnen Anträgen unterschiedlich Stellung nimmt. Nach § 22 Abs. 1 RVG sind allerdings die unterschiedlichen Werte zu addieren.

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