10/7.3.1 Anfall der Verfahrensgebühr

Autor: Hergenröder

Verfahrensgebühr bereits für Entgegennahme der Information

Wird der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig, verdient er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Diese entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Hierunter fallen z.B. auch Besprechungen bzw. die laufende Beratung des Mandanten. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung beginnt regelmäßig mit der Entgegennahme von Informationen nach Erteilung des Vollstreckungsmandats.1)

Gleiches gilt für vorbereitende Vollstreckungshandlungen, soweit sie nicht noch zum Erkenntnisverfahren gehören.2)

Hinweis

Erteilt der Anwalt auf der Grundlage von § dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungs- und Ermittlungsauftrag, verdient er damit eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV ; beauftragt er ihn parallel zur Zwangsvollstreckung zusätzlich mit der Aufenthaltsermittlung, liegt dieselbe Angelegenheit vor und der Anwalt verdient die Verfahrensgebühr nur einmal.