10/7.6.1 Allgemeines

Autor: Hergenröder

Die in Nr. 3500 sowie 3513 VV RVG geregelten Vergütungstatbestände gelten im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowohl für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerde- als auch im Erinnerungsverfahren nach §§ 732, 766 ZPO.1)

§ 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG stellt klar, dass die Erinnerung nach § 766 ZPO zur Vollstreckungsangelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) gehört und damit keine besonderen Gebühren auslöst.2)

Beispiel

Es liegt nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt den Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung vertritt und gegen den vom Schuldner erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung einlegt.3)

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob sich die Erinnerung gegen Entscheidungen bzw. Maßnahmen des Rechtspflegers oder anderer Vollstreckungsorgane richtet. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn sich die Erinnerung gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers wendet.4)