Autor: Eitel |
Die anwaltlichen Gebühren für die Tätigkeit in Zwangsversteigerungsverfahren sind in Nr. 3311, 3312 VV RVG geregelt. Diese beiden Gebührentatbestände erstrecken sich auf eine bestimmte Art des Gegenstands der Zwangsvollstreckung, nämlich auf die Zwangsversteigerung. Geltung beanspruchen Nr. 3311, 3312 VV RVG für Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem
Darunter fallen einerseits die Zwangsversteigerungsverfahren, die z.B. stattfinden in:17)
Grundstücke oder Bruchteile, |
das Stockwerkseigentum im Bundesland Bayern, |
Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, |
Wohneigentum, |
Erbbaurecht, |
Bergwerkseigentum, |
Realgewerbeberechtigungen,18) |
Schiffe und Schiffsbauwerke, die im Schiffsregister eingetragen sind, |
Luftfahrzeuge. |
Hochseekabel sind keine tauglichen Objekte bzw. Gegenstände mehr für eine Zwangsversteigerung.19)
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