10/8.1.3 Umfasste Tätigkeiten in der Zwangsverwaltung

Autor: Eitel

10/8.1.3.1 Erfasste Tätigkeiten in der Zwangsverwaltung

Die Gebührenregelungen in Nr. 3311, 3312 VV RVG gelten für den Rechtsanwalt, der einen Beteiligten in einem Verfahren nach §§ 146-161, 172 ZVG vertritt. Anwendbar sind die genannten Gebührentatbestände also nur auf Zwangsverwaltungen nach dem ZVG.25)

Dies sind also

Zwangsverwaltungen gem. §§ 864, 866 Abs. 1, 869 ZPO,

die Zwangsverwaltung auf Antrag eines Insolvenzverwalters (§ 172 ZPO),

die Anordnung der Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Prozessgericht gem. § 938 Abs. 2 ZPO.

Nicht zulässig ist die Anordnung der Zwangsverwaltung auf Antrag eines Miteigentümers.26)

Beispiel

Einem Miteigentümer erscheint die Verwaltung des Eigentums nicht optimal. Er denkt zur Verbesserung der Einnahmen an eine Zwangsverwaltung. Eine Zwangsverwaltung zur Erreichung dieses Ziels sieht das Gesetz aber nicht vor.

Beispiele für erfasste anwaltliche Tätigkeiten in diesem Bereich sind:27)

Antrag auf Einleitung des Verfahrens,

Antrag auf Weiterführung gem. § 77 ZVG,

Antrag auf Zulassung des Beitritts,