10/8.3.1 Allgemeines

Autor: Eitel

Zwangsversteigerung

Nr. 3311 VV RVG unterscheidet im Einzelnen hinsichtlich der Verfahrensgebühr in der Zwangsversteigerung drei verschiedene Gebührentatbestände, und zwar in Anm. Nr. 1, 2 und 6.

Zwangsverwaltung

Für die anwaltliche Tätigkeit in der Zwangsverwaltung finden sich die einzelnen Gebührentatbestände der Verfahrensgebühr Nr. 3311 VV RVG in Anm. Nr. 3, 4 und 5. Inwieweit der Gebührentatbestand der Anm. Nr. 6 auch auf Zwangsverwaltungsverfahren anwendbar ist, hängt davon ab, ob man die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung überhaupt als möglich ansieht oder nicht.1)

In Anm. Nr. 1 und 2 zu Nr. 3311 VV RVG werden die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts für den Bereich des Zwangsversteigerungsverfahrens so gestaltet, dass das Verfahren in zwei Phasen aufgeteilt wird und jede Phase mit einer gesonderten Pauschgebühr vergütet wird.2)

1)