10/8.3.2 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG

Autor: Eitel

10/8.3.2.1 Erfasste Tätigkeiten

Weit gefasster Gebührentatbestand

Der Rechtsanwalt erhält für das Verfahren der Zwangsversteigerung bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (§ 105 ZVG) eine Gebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG. Der unter diesen Gebührentatbestand fallende Tätigkeitsbereich ist recht umfassend. Seine Reichweite erstreckt sich von der Erteilung des Auftrags auf Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Mandanten, der allerdings Beteiligtenstellung in dem Verfahren haben muss,3)

bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens, also bis zur Bestimmung des Verteilungstermins.4) Wegen ihres weit reichenden Anwendungsbereichs wird diese Gebührenvorschrift gewissermaßen für das Betreiben der Zwangsversteigerung oder als bezeichnet.