10/8.3.3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG

Autor: Eitel

10/8.3.3.1 Erfasste Tätigkeiten

Nach Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in der Zwangsversteigerung im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Verteilung, eine Verfahrensgebühr. In Abgrenzung zu Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG für jede anwaltliche Tätigkeit, die nach der Bestimmung des Verteilungstermins im Verteilungsverfahren gem. §§ 105 ff. ZVG bis zum Ende der Verteilung des Erlöses durch das Gericht erbracht wird.36)

Als früheste die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG auslösende Tätigkeit ist also die Entgegennahme der Ladung zum Verteilungstermin und Weiterleitung der geprüften Unterlagen an den Auftraggeber denkbar,37) wobei eine Wahrnehmung des Verteilungstermins durch den Anwalt für die Erfüllung des Gebührentatbestands nicht erforderlich ist. Die bloße Entgegennahme der Ladung zum Verteilungstermin genügt allerdings nicht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass von dieser Ziffer jede anwaltliche Tätigkeit erfasst wird, die irgendeinen Zusammenhang mit der Verteilung des Erlöses hat.