Autor: Eitel |
Nach Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in der Zwangsversteigerung im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Verteilung, eine Verfahrensgebühr. In Abgrenzung zu Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG für jede anwaltliche Tätigkeit, die nach der Bestimmung des Verteilungstermins im Verteilungsverfahren gem. §§
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