10/8.3.4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 3 VV RVG

Autor: Eitel

10/8.3.4.1 Erfasste Tätigkeiten

Nach Nr. 3311 Anm. Nr. 3 VV RVG steht dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr zu für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts. Erfasst werden von dieser Gebühr, wie die Regelung eindeutig klarstellt, nur anwaltliche Tätigkeiten für den Antragsteller in der Zwangsverwaltung (§§ 146-161 ZVG) in den Verfahrensabschnitten, die die Prüfung der Anordnung der Zwangsverwaltung und die Prüfung der Zulassung des Beitritts zum Gegenstand haben.56)

Zeitlich begrenzt wird der Anwendungsbereich durch den Erlass des Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschlusses.57) Erfasst werden anwaltliche Tätigkeiten in diesen beiden Verfahrensabschnitten für solche Gläubiger, die entweder selbst die Zwangsverwaltung betreiben oder die einem von einem Dritten betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren beitreten. Wie § 172 ZVG festlegt, hat auch der Insolvenzverwalter ein entsprechendes Antragsrecht; lässt er sich bei der Antragstellung anwaltlich vertreten, fällt bei seinem Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 3 VV RVG an.