Autor: Eitel |
Nach Nr. 3311 Anm. Nr. 3 VV RVG steht dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr zu für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts. Erfasst werden von dieser Gebühr, wie die Regelung eindeutig klarstellt, nur anwaltliche Tätigkeiten für den Antragsteller in der Zwangsverwaltung (§§
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