10/8.3.5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 4 VV RVG

Autor: Eitel

10/8.3.5.1 Erfasste Tätigkeiten

Nach Nr. 3311 Anm. Nr. 4 VV RVG steht dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr im Zwangsverwaltungsverfahren zu für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens. Erfasst werden von dieser Vergütungsregelung Tätigkeiten im Rahmen der Vertretung des Antragstellers nach Anordnung der Zwangsverwaltung oder Zulassung des Beitritts bis einschließlich des Verteilungsverfahrens, also bis zur Aufhebung des Verfahrens.69) Abgegolten werden von dieser Verfahrensgebühr alle auftragsgemäßen Tätigkeiten in diesem Verfahrensabschnitt, z.B. die Wahrnehmung von Verteilungsterminen, Anträge an das Vollstreckungsgericht, die Entgegennahme und ggf. Prüfung der jährlichen Abrechnungen durch den Zwangsverwalter nach § oder der Schriftverkehr mit dem Zwangsverwalter. Andere Gebühren stehen dem Anwalt für seine Tätigkeit im Zwangsverwaltungsverfahren als solchem nicht zu. Nicht mit dieser Gebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 4 VV abgegolten werden allerdings Tätigkeiten, die der Anwalt zusätzlich für seinen Auftraggeber in einem mit dem Zwangsverwaltungsverfahren im Zusammenhang stehenden Rechtsstreit erbringt.