Autor: Eitel |
Dem Rechtsanwalt steht für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 5 VV RVG zu. Sonstige Beteiligte sind die anderen Beteiligten außer dem Antragsteller, also insbesondere der Schuldner und Berechtigte nach §
76) | AnwK-RVG/Wolf, 7. Aufl. 2014, VV 3311-3312 Rdnr. 37; Xanke, in: Rehberg/Xanke/Schons/Vogt/Feller, RVG, 3. Aufl. 2010, Stichwort "Zwangsverwaltung" Anm. 3, S. 1288; Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 3311 VV Rdnr. 25. |
77) |
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