10/8.3.6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 5 VV RVG

Autor: Eitel

10/8.3.6.1 Erfasste Tätigkeiten

Dem Rechtsanwalt steht für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 5 VV RVG zu. Sonstige Beteiligte sind die anderen Beteiligten außer dem Antragsteller, also insbesondere der Schuldner und Berechtigte nach § 9 ZVG.76)

Erfasst werden von diesem Gebührentatbestand sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten unabhängig vom Verfahrensabschnitt, in dem sie erbracht werden, sei es also bei der Anordnung des Verfahrens oder der Prüfung des Beitritts oder im weiteren Verfahrensverlauf. Diese Verfahrensgebühr umfasst also die Vertretung des sonstigen Beteiligten im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren.77)

76)

AnwK-RVG/Wolf, 7. Aufl. 2014, VV 3311-3312 Rdnr. 37; Xanke, in: Rehberg/Xanke/Schons/Vogt/Feller, RVG, 3. Aufl. 2010, Stichwort "Zwangsverwaltung" Anm. 3, S. 1288; Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 3311 VV Rdnr. 25.

77)