10/8.3.7 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 6 VV RVG

Autor: Eitel

10/8.3.7.1 Erfasste Tätigkeiten

Die Gebührenregelung der Nr. 3311 Anm. Nr. 6 VV RVG gewährt dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz, also in Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens eine besondere Verfahrensgebühr.84)

Entscheidend ist für diese Gebühr, dass sich das Vollstreckungsschutzverfahren im Zwangsversteigerungsverfahren abspielt.85) Im Wesentlichen handelt es sich dabei um . Die Regelung bezieht nunmehr auch Tätigkeiten im Rahmen des Vollstreckungsschutzverfahrens nach §§ ff., 180 Abs. in die gesonderte Verfahrensgebühr ein und beseitigt eine sachlich nicht gerechtfertigte gebührenmäßige Ungleichbehandlung der Verfahren nach §§ ff., 180 Abs. einerseits und nach § andererseits.