Autor: Eitel |
Neben der Verfahrensgebühr Nr. 3311 VV RVG kann dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in einem Zwangsversteigerungsverfahren nach dem
Nach der Regelung in Nr. 3312 VV RVG steht dem Rechtsanwalt eine Gebühr i.H.v. 0,4 nur für die Vertretung eines Beteiligten im Versteigerungstermin (§
Nur die Vertretung eines Beteiligten i.S.d. §
Gläubiger, sowohl betreibender als auch sonstiger,2) |
Schuldner, |
dinglichen Gläubigern (= Beteiligte von Amts wegen)3) und |
Beteiligten aufgrund Anmeldung,4) |
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