10/8.4.1 Voraussetzungen der Terminsgebühr

Autor: Eitel

Neben der Verfahrensgebühr Nr. 3311 VV RVG kann dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in einem Zwangsversteigerungsverfahren nach dem ZVG eine Terminsgebühr zustehen, nämlich nach Nr. 3312 VV RVG. Bei der Reform durch das 2. KostRMoG sind an diesem Vergütungstatbestand keine Veränderungen vorgenommen worden.1)

Nach der Regelung in Nr. 3312 VV RVG steht dem Rechtsanwalt eine Gebühr i.H.v. 0,4 nur für die Vertretung eines Beteiligten im Versteigerungstermin (§ 66 ZVG) zu. Wegen der insoweit eindeutigen Formulierung des Gesetzestextes muss hier unterschieden werden zwischen der Vertretung eines Beteiligten i.S.d. ZVG und eines Unbeteiligten.

Nur die Vertretung eines Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG, also von

Gläubiger, sowohl betreibender als auch sonstiger,2)

Schuldner,

dinglichen Gläubigern (= Beteiligte von Amts wegen)3)

und

Beteiligten aufgrund Anmeldung,4)